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In der vorliegenden Verordnung werden Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt, um der ESMA zu ermöglichen, Geldbußen zu verhängen, die im Verhältnis zu der Schwere der von einer Drittstaaten-CCP begangenen Verstöße stehen, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Verstöße begangen wurden.
Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in…
Bei der Berechnung der Geldbußen wendet der Ausschuss folgende Berichtigungskoeffizienten auf erschwerende Umstände an: Bei der Berechnung der Geldbußen wendet…
In dieser Verordnung sollten Koeffizienten für erschwerende oder mildernde Umstände festgelegt werden, um der ESMA die erforderlichen Instrumente dafür an die…
Diese Verordnung legt Koeffizienten für erschwerende und mildernde Umstände fest, um der ESMA die notwendigen Hilfsmittel an die Hand zu geben, um eine Geldbuße…
Die Höhe der Geldbuße sollte sich nach der Schwere des Verstoßes richten. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische…
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.