Erwägungsgrund 14 32006R1287
Eine Ausnahme von den Vorhandels-Transparenzvorschriften im Sinne von Artikel 29 oder 44 der Richtlinie 2004/39/EG, die von einer zuständigen Behörde gewährt wird, sollte die Wertpapierfirmen nicht in die Lage versetzen, Verpflichtungen in Bezug auf Geschäfte mit liquiden Aktien zu umgehen, die sie auf bilateraler Basis gemäß den Regeln eines geregelten Marktes oder eines MTF abschließen, wenn bei einem Abschluss dieser Geschäfte außerhalb der Regeln des geregelten Marktes oder des MTF auf diese Geschäfte die Anforderungen von Artikel 27 der Richtlinie im Sinne der Veröffentlichung von Kursofferten Anwendung finden würden.