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Die statistischen und rechtlichen Einheiten, die gemäß Artikel 8 im europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister erfasst werden, verfügen über die in den folgenden Buchstaben aufgeführten Elemente, die in Anhang III näher beschrieben werden:
Einzelthemen und eindeutige Kennung des Registers;
Zeitplan und Periodizität.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Variablen für die in Anhang III aufgeführten Einzelthemen des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2 erlässt, sorgt sie dafür, dass den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden dadurch keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen auferlegt werden.
den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister.
Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister umfasst die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den…
Das EuroGroups-Register soll dafür sorgen, dass die Leitlinien der Union wie etwa die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission , die für die europäische…
Teil A: Registereinzelthemen und eindeutige Kennung 1. Die in den nationalen statistischen Unternehmensregistern und im EuroGroups-Register gemäß Artikel 2…
Angaben nach Anhang VIII zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.