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Die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird wie folgt geändert:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Für die Zwecke der Aufteilung der Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Methode und insbesondere unter Sicherstellung dessen, dass der Marktzugang in die Union in ihrer Zusammensetzung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht denjenigen überschreitet, der durch den Anteil an den Handelsflüssen innerhalb des Bezugszeitraums widergespiegelt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 10b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen: Artikel 10b
internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente geschlossen werden, und
relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen.
Anhang I wird durch den Wortlaut in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.
internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung in Bezug auf die Zölle und Kontingente geändert bzw. ergänzt.
internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in jenen Teilen des Anhangs genannten Zollkontingente…
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.