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Die Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) werden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) im Einklang mit der folgenden Methode aufgeteilt:
Der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird für jedes einzelne Zollkontingent unter Betrachtung eines aktuellen dreijährigen Bezugszeitraums ermittelt;
der Nutzungsanteil der Union (in Prozent) an den Einfuhren wird auf die vorgesehene Gesamtmenge des Zollkontingents angewendet, um den Anteil der Union am Volumen eines bestimmten Zollkontingents zu ermitteln;
für einzelne Zollkontingente, für die während des Bezugszeitraums nach Buchstabe a kein Handel verzeichnet werden kann, wird der Anteil der Union stattdessen gemäß dem Verfahren nach Buchstabe b ermittelt, und zwar auf der Grundlage des von der Union genutzten Anteils an den Einfuhren (in Prozent) an einem anderen Zollkontingent mit identischer Warenbezeichnung oder den entsprechenden Zolltarifpositionen außerhalb der Zollkontingente.
Der Anteil der Union an den in Absatz 1 genannten Zollkontingenten, der sich aus der Anwendung der in jenem Absatz genannten Methode ergibt, entspricht Folgendem:
In Bezug auf Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in Teil A des Anhangs aufgeführt;
in Bezug auf Zollkontingente für Fischereierzeugnisse, Industrieerzeugnisse und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse wie in den Teilen B und C des Anhangs aufgeführt.
Die folgende Methode sollte daher angewendet werden: In einem ersten Schritt sollte für jedes einzelne Zollkontingent der Nutzungsanteil des Vereinigten…
Die in § 1 Abs. 1 genannte Zollkontingentsmenge wird abzüglich der in Absatz 4 aufgeführten Menge wie folgt verteilt:
Die Methode für die Ermittlung des Nutzungsanteils für jedes einzelne Zollkontingent wurde von der Union und dem Vereinigten Königreich im Einklang mit den…
Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif…
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93…
Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.