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Für die Zwecke der Aufteilung der Zollkontingente in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und unter gleichzeitiger Sicherstellung der Kohärenz mit der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/216 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Methode und insbesondere unter Sicherstellung dessen, dass der Marktzugang in die Union in ihrer Zusammensetzung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs nicht denjenigen überschreitet, der durch den Anteil an den Handelsflüssen innerhalb des Bezugszeitraums widergespiegelt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 10b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendem Rechnung zu tragen:
internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente geschlossen werden, und
relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem bestimmten Zollkontingent zur Kenntnis gelangen.
relevanten Informationen, die ihr entweder im Rahmen der Verhandlungen nach Artikel XXVIII des GATT 1994 oder durch andere Quellen mit Interesse an einem…
internationalen Übereinkünften, die von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten…
von der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994 geschlossenen internationalen Übereinkünften betreffend die Zollkontingente, die für die in Anhang I…
Nach den WTO-Regeln hat eine solche Aufteilung von Zollkontingenten, die Bestandteil der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union sind, nach…
Am 15. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, infolge des Austritts des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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