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Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ist es erforderlich und angemessen, Bestimmungen über die Aufteilung der Zollkontingente in der WTO-Liste der Union festzulegen. Die vorliegende Verordnung geht entsprechend Artikel 5 Absatz 4 EUV nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.
Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für die Verwirklichung der…
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung der grundlegenden Ziele des wirksamen Funktionierens der…
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Erreichung der grundlegenden Ziele dieser Verordnung erforderlich und angemessen, Vorschriften über das…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es erforderlich und angemessen, zur Erreichung des grundlegenden Ziels, der Union die Teilnahme am…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ergänzung der Richtlinie 2007/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Fortsetzung der Kooperationsprogramme nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.