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Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates endet die Anwendung von Rechtsakten bei Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Verordnung (EG) Nr. 32/2000 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist, da sowohl der Union als auch dem Vereinigten Königreich ab diesem Tag bekannt sein muss, worin ihre WTO-Verpflichtungen bestehen. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen sollten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates treten Bestimmungen von Rechtsakten, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten…
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates treten Rechtsakte, deren Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit…
Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag…
Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten aus Gründen der Dringlichkeit in Kraft treten und sie sollten im Prinzip ab dem Tag gelten, an dem die Verträge auf…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die…
Diese Verordnung sollte aufgrund ihrer Dringlichkeit an dem Tag in Kraft treten, der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.