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Darlehen, die durch vorrangige Anteile besichert sind, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder von gleichwertigen Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden, sind anerkennungsfähige Vermögenswerte, die bis zu einer Höhe von maximal 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden Emission gedeckter Schuldverschreibungen als Sicherheit für gedeckte Schuldverschreibungen verwendet werden können („10 %-Obergrenze“). Gemäß Artikel 496 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden jedoch von der 10 %-Obergrenze absehen. Gemäß Artikel 503 Absatz 4 der genannten Verordnung muss die Kommission ferner prüfen, ob die Ausnahmeregelung, der zufolge die zuständigen Behörden von der 10 % -Obergrenze absehen können, angemessen ist. Am 22. Dezember 2013 ersuchte die Kommission die EBA um eine Stellungnahme zu dieser Frage. Die EBA erklärte in ihrer Stellungnahme, dass die Verwendung vorrangiger Anteile, die von französischen Fonds Communs de Titrisation oder durch gleichwertige Organismen, die Risikopositionen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilieneigentum verbriefen, ausgegeben wurden, als Sicherheit aufgrund der Doppelstruktur verbriefter Programme gedeckter Schuldverschreibungen aufsichtsrechtliche Bedenken aufwerfen und der Transparenz bei der Bonität des Deckungspools schaden würden. Folglich empfahl die EBA, die Ausnahme von der 10 %-Obergrenze für vorrangige Anteile gemäß Artikel 496 der genannten Verordnung ab dem 31. Dezember 2017 zu streichen.
Die zuständigen Behörden können die Anwendung der Anforderung, dass Risikopositionen gegen Kreditinstitute im Deckungspool der Bonitätsstufe 1 zugeordnet sein…
Gedeckte Schuldverschreibungen, die im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen ausgegeben werden, die den Anforderungen…
Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten, die der Bonitätsstufe 3 zuzuordnen sind, in Form von kurzfristigen Einlagen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe…
Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthält eine Reihe von Bedingungen, die für die Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen durch…
Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 85/611/EWG sah eine Abweichung von der Beschränkung des Prozentsatzes vor, bis zu dem ein OGAW sein Sondervermögen in…
In Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Vermögenswerte sollten innerhalb eines Rahmens für gedeckte Schuldverschreibungen als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.