Erwägungsgrund 9 32019L2162
Wie vom ESRB vorgesehen, beobachtete die EBA während eines Zeitraums von zwei Jahren den Markt für gedeckte Schuldverschreibungen im Hinblick auf die Anwendung der in der genannten Empfehlung ermittelten bewährten Verfahren. Auf der Grundlage dieser Beobachtung hat die EBA dem ESRB, dem Rat und der Kommission am 20. Dezember 2016 eine zweite Stellungnahme und einen zweiten Bericht über gedeckte Schuldverschreibungen vorgelegt. Darin wurde der Schluss gezogen, dass eine weitere Harmonisierung erforderlich sei, um bei Begriffsbestimmungen und der regulatorischen Behandlung gedeckter Schuldverschreibungen in der Union mehr Kohärenz zu erreichen. Ferner sollte sich diese Harmonisierung an bereits bestehenden gut funktionierenden Märkten in einigen Mitgliedstaaten orientieren.