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Auf Anfrage sollte die EBA den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen Unterstützung leisten. Außerdem sollte sich die EBA eng mit den zuständigen Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank in ihrer Aufsichtsfunktion und den Behörden, denen die Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten übertragen wurde, abstimmen und mit den genannten Stellen gegebenenfalls einen Informationsaustausch betreiben, um Effizienz sicherzustellen und jede Form sich überschneidender oder widersprüchlicher Handlungen bei der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Ferner sollte die EBA federführend dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der Union und den zuständigen Behörden in…
Im Einklang mit ihrer neuen Rolle ist es wichtig, dass die EBA — unbeschadet der Aufgaben, die Behörden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 übertragen werden,…
Die EBA sollte angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche oder…
Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch…
Die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie durch die Verpflichteten zuständig sind, sollten ungeachtet ihrer Art oder ihres Status zur…
Nach Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates kommt der mit jener Verordnung geschaffenen Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.