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Die EBA sollte vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews“) der zuständigen Behörden sowie Risikobewertungen durchführen, bei denen sie sich mit der Angemessenheit der Strategien und Ressourcen der zuständigen Behörden im Hinblick auf die wichtigsten aufkommenden Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, wie sie in der supranationalen Risikobewertung ermittelt wurden, befasst. Bei der Durchführung solcher Peer Reviews im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sollte die EBA einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und zwischenstaatlicher Stellen mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie den alle zwei Jahre vorgelegten Bericht der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und die nationale Risikobewertung des jeweiligen Mitgliedstaats nach Artikel 7 der genannten Richtlinie berücksichtigen.
Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Evaluierung der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten eines Instituts…
Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der wirksamen Anwendung des Aufsichtsrahmens der Union für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und…
Im Einklang mit dem Ziel, das Aufsichtssystem in der Union kohärenter und tragfähiger zu gestalten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und…
Auf Anfrage sollte die EBA den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen Unterstützung leisten. Außerdem sollte sich die EBA eng mit den…
Nach Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates kommt der mit jener Verordnung geschaffenen Europäischen…
Die EBA sollte angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.