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Beruht ein Beschluss der EBA auf ihren Befugnissen für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder steht ein Beschluss mit diesen Befugnissen in Zusammenhang, und betrifft dieser Beschluss Finanzinstitute oder zuständige Behörden, die in den Zuständigkeitsbereich der EIOPA oder der ESMA fallen, so sollte die EBA den entsprechenden Beschluss nur im Benehmen mit der EIOPA beziehungsweise der ESMA fassen können. Wenn sie ihren Standpunkt äußern, sollten EIOPA und ESMA — jeweils unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des betreffenden Beschlusses — prüfen, ob im Einklang mit ihrer jeweiligen internen Governance ein beschleunigtes Beschlussfassungsverfahren angewendet werden kann.
Auf Anfrage sollte die EBA den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen Unterstützung leisten. Außerdem sollte sich die EBA eng mit den…
Um sicherzustellen, dass den Entscheidungen über Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein angemessenes Maß an…
In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen…
Die EBA sollte angesichts der Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus dem Missbrauch des Finanzsektors zum Zwecke der Geldwäsche oder…
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte es der EBA…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten ergänzt werden durch einen expliziten Mechanismus zum Verbot oder zur Beschränkung von Marketing, Vertrieb und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.