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Um den Mitgliedstaaten Flexibilität hinsichtlich der Auswahl des stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats zu ermöglichen, sollten sie als ihren stimmberechtigten Vertreter entweder den Präsidenten der nationalen Zentralbank oder einen hochrangigen Vertreter einer benannten Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auswählen können, falls die betreffende benannte Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich die führende Rolle bei der Finanzstabilität innehat. Diese Flexibilität bei der Auswahl des stimmberechtigten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt nicht für Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich um eine benannte Behörde gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. Um politische Einflussnahme zu vermeiden, sollte kein Mitglied des Verwaltungsrats eine Funktion in der Zentralregierung eines Mitgliedstaats innehaben.
die Präsidenten der nationalen Zentralbanken. Mitgliedstaaten, bei deren nationaler Zentralbank es sich nicht um eine benannte Behörde gemäß Richtlinie…
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sechs Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments zusammen.…
Jeder Mitgliedstaat benennt als seine Vertreter ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Verwaltungsrat. Die so benannten Mitglieder und…
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) vorbehaltlich der Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und im Einklang mit Absatz 3 je…
Die breit gefächerte Mitgliedschaft des Verwaltungsrats des ESRB (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ist ein großer Vorteil. Allerdings spiegeln sich die jüngsten…
Damit ein wirksames Funktionieren der Behörde gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Verwaltungsrat vertreten sein. Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.