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Für Abstimmungen und Beschlüsse sollte jeder Mitgliedstaat einen stimmberechtigten Vertreter haben. Aus diesem Grund sollten die Leiter der Aufsichtsbehörden von Verpflichteten in jedem Mitgliedstaat einen ständigen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung ernennen. Alternativ sollten die Aufsichtsbehörden eines Mitgliedstaats je nach Gegenstand des Beschlusses oder der Tagesordnung einer Sitzung des Verwaltungsrats einen Ad-hoc-Vertreter bestimmen können. Die praktischen Modalitäten für die Beschlussfassung und Abstimmung durch die Mitglieder des Verwaltungsrats in seiner Aufsichtszusammensetzung sollten in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt werden; diese wird von der Behörde ausgearbeitet.
Der Verwaltungsrat in seiner Aufsichtszusammensetzung setzt sich zusammen aus: Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Leiter der Aufsichtsbehörden in jedem…
Jeder Mitgliedstaat benennt als seine Vertreter ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Verwaltungsrat. Die so benannten Mitglieder und…
Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, sechs Vertretern der Kommission und einem Vertreter des Europäischen Parlaments zusammen.…
Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Vertreter ist im Einklang mit Artikel…
Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Jeder dieser Vertreter ist…
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Die Mitglieder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.