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Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wurde der erste stellvertretende Vorsitzende des ESRB bisher von und aus dem Kreis der Mitglieder des Erweiterten Rates der EZB gewählt, wobei dem Erfordernis einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit sowie der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und derjenigen, deren Währung nicht der Euro ist, Rechnung getragen wurde. Nach der Einrichtung der Bankenunion ist es angemessen, den Verweis auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und diejenigen, deren Währung nicht der Euro ist, durch einen Verweis auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und diejenigen, die dies nicht sind, zu ersetzen. Der erste stellvertretende Vorsitzende sollte von und aus dem Kreis der nationalen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt werden, was die größere Flexibilität bei der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat widerspiegelt.
Da teilnehmende Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zur Einführung des Euro gemäß dem AEUV nicht im EZB-Rat vertreten sind und von anderen…
Der EZB-Rat sollte die Vertreter teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, jedes Mal einladen, wenn er erwägt, Einwände gegen einen…
Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums der EZB kann von der Euro-Gruppe auf deren Verlangen im Beisein von Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren…
Um die Voraussetzungen für die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus zu schaffen, werden der EZB mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates…
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zum Zeitpunkt des Übergangs der…
Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sieht auf nationaler Ebene eine Pflicht der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.