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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 und die Gesamtlänge der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten höchstzulässigen Fischereiaufwandsmengen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Aristaeomorpha foliacea ARS Rote Tiefseegarnele Aristeus antennatus ARA Afrikanische Tiefseegarnele Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen ANHANG II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten für Bestände oder Aufwandsgruppen und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Engraulis encrasicolus ANE Sardelle Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele Sardina pilchardus PIL Sardine Solea solea SOL Seezunge 1. Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 Die Tabelle in diesem Abschnitt enthält die Höchstfangmengen in Tonnen Lebendgewicht. Arten: Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine) Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF1718) Union 101 711 Höchstmenge der Fänge Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. TAC entfällt Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ( 1 ) Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten. ( 2 ) Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien. 2. Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 Die Tabelle in diesem Abschnitt enthält den höchstzulässigen Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen. Art des Fanggeräts Bestände Mitgliedstaat Fischereiaufwand (Fangtage) Jahr 2020 Code der Fischereiaufwandsgruppe Scherbrettnetze (OTB) Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele, Kaisergranat, Meerbarbe Italien, GSAs 17-18 108 349 EFF/MED3_OTB Kroatien, GSAs 17-18 39 257 EFF/MED3_OTB Slowenien, GSA 17 EFF/MED3_OTB Baumkurren (TBB) Seezunge Italien, GSA 17 8 663 EFF/MED3_TBB ( *1 ) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Sloweniens, die im GSA 17 OTB-Fanggerät einsetzen, dürfen die Aufwandsbeschränkung von 3 000 Fangtagen pro Jahr nicht überschreiten. ANHANG III FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und die gegebenenfalls hiermit funktional verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei den Bezugnahmen auf die Fischereizonen handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete („geographical subareas“, GSAs) der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Sprattus sprattus SPR Sprotte Psetta maxima TUR Steinbutt Arten: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Unionsgewässer im Schwarzen Meer — GSA 29 (SPR/F3742C) Bulgarien 8 032,50 Analytische Quote Rumänien 3 442,50 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Union 11 475 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. TAC entfällt/nicht vereinbart Arten: Steinbutt Psetta maxima Gebiet: Unionsgewässer im Schwarzen Meer — GSA 29 (TUR/F3742C) Bulgarien: 75 Analytische TAC Rumänien: 75 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Union: 150 Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. TAC 857 ( *1 ) Fischfang, einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf, ist vom 15. April bis zum 15. Juni 2020 untersagt.
Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (GSAs 1-2-5-6-7) Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Rote Meerbarbe in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den Untergebieten 5 und 6. < 12 m 2 260 0 0 EFF1/MED1_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 24 284 0 0 EFF1/MED1_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 45 563 5 144 0 EFF1/MED1_TR3 ≥ 24 m 16 047 6 258 0 EFF1/MED1_TR4 Afrikanische Tiefseegarnele in den Untergebieten 1, 5, 6 und 7 < 12 m 0 0 0 EFF2/MED1_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 1 139 0 0 EFF2/MED1_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 11 535 0 0 EFF2/MED1_TR3 ≥ 24 m 9 260 0 0 EFF2/MED1_TR4
Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (GSAs 8-9-10-11) Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Rote Meerbarbe in den Untergebieten 9, 10 und 11; Seehecht in den Untergebieten 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den Untergebieten 9 und 10. < 12 m 0 208 3 081 EFF1/MED2_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 0 833 46 350 EFF1/MED2_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 0 208 31 170 EFF1/MED2_TR3 ≥ 24 m 0 208 4 160 EFF1/MED2_TR4 Rote Tiefseegarnele in den Untergebieten 9, 10 und 11 < 12 m 0 0 510 EFF2/MED2_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 0 0 3 760 EFF2/MED2_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 0 0 3 028 EFF2/MED2_TR3 ≥ 24 m 0 0 405 EFF2/MED2_TR4
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