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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die geernteten Höchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM). Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Corallium rubrum COL Rote Koralle Tabelle 1. Höchstzahl der Fangerlaubnisse Mitgliedstaaten Rote Koralle COL Griechenland 12 Spanien 0 Frankreich 32 Kroatien 28 Italien 40 ( 1 ) Gibt Anzahl der Schiffe und/oder Taucher oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen. ( 2 ) Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern. Tabelle 2. Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht Art: Rote Koralle Corallium rubrum Gebiet: Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27 COL/GF1-27 Griechenland 1,844 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Spanien 0 Frankreich 1,400 Kroatien 1,226 Italien 1,378 Union 5,848 TAC entfällt/nicht vereinbart ( 1 ) Entsprechend dem zeitlichen Verbot der Ernte von Roter Koralle in spanischen Gewässern. ANHANG II FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER BESTÄNDE AN GOLDMAKRELE IM MITTELMEER In der Tabelle dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die in den internationalen Gewässern des Mittelmeers auf Goldmakrele fischen dürfen. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die internationalen Gewässer des Mittelmeers. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Coryphaena hippurus DOL Goldmakrele Höchstzahl der Fangerlaubnisse für Schiffe, die in internationalen Gewässern Fischfang betreiben Mitgliedstaat Goldmakrele DOL Italien 797 Malta 130 ANHANG III FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern und Grundlangleinenfängern, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Aristaeomorpha foliacea ARS Rote Tiefseegarnele Aristeus antennatus ARA Afrikanische Tiefseegarnele Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Fangtagen Fangbeschränkung ANHANG IV FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Engraulis encrasicolus ANE Sardelle Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht Mullus barbatus MUT Rote Meerbarbe Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Parapenaeus longirostris DPS Rosa Geißelgarnele Sardina pilchardus PIL Sardine Solea solea SOL Seezunge 1. Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18 Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht Art: Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine) Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF1718) Italien 35 394 Höchstfangmenge Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Kroatien 56 304 TAC Entfällt ( 1 ) Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten. Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ Kroatien PS 249 77 145,52 18 537,72 Italien PTM-OTM-PS 685 134 556,7 25 852 Slowenien PS 4 433,7 38,5 ( 1 ) Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2020/20 gilt nicht für die nationalen Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern und/oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden. 2. Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18 Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen. Fangtage 2022 Art des Fanggeräts Geografisches Gebiet Betroffene Bestände Länge über alles der Schiffe Code der Fischereiaufwandsgruppe ITALIEN KROATIEN SLOWENIEN Schleppnetze (OTB) GFCM-Untergebiete 17 und 18 Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat < 12 m EFF/MED3_OTB_TR1 3 521 10 388 ≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_OTB_TR2 79 139 24 202 ≥ 24 m EFF/MED3_OTB_TR3 6 934 2 173 Baumkurren (TBB) GFCM-Untergebiet 17 Seezunge < 12 m EFF/MED3_TBB_TR1 200 0 ≥ 12 m und < 24 m EFF/MED3_TBB_TR2 3 747 0 ≥ 24 m EFF/MED3_TBB_TR3 3 726 0 ( 1 ) Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten. Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen Mitgliedstaat Fanggerät Anzahl der Schiffe kW BRZ Kroatien OTB 495 79 867,99 13 267,99 Italien OTB-TBB 1 363 260 618,37 47 148 Slowenien OTB 11 1 813,00 168,67 ( *1 ) Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die OTB einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die OTB einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf den Referenzzeitraum zunehmen. ANHANG V FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAßE VON SIZILIEN In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Aristaeomorpha foliacea ARS Rote Tiefseegarnele Aristeus antennatus ARA Afrikanische Tiefseegarnele ANHANG VI FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge in Tonnen Lebendgewicht Art: Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveo Gebiet: Unionsgewässer im Alboran-Meer — geografische Untergebiete 1-3 SBR/GF1-3 Spanien 225 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Union 225 TAC entfällt/nicht vereinbart ANHANG VII FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Sprattus sprattus SPR Sprotte Scophthalmus maximus TUR Steinbutt Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29 (SPR/F3742C) Bulgarien 8 032,50 Analytische Quote Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Rumänien 3 442,50 Union 11 475 TAC entfällt/nicht vereinbart Art: Steinbutt Scophthalmus maximus Gebiet: Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29 (TUR/F3742C) Bulgarien 75 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Rumänien 75 Union 150 TAC 857 ( *1 ) Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2022 untersagt.
Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7) Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frank reich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6. < 12 m 1 921 0 0 EFF1/MED1_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 20 641 0 0 EFF1/MED1_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 38 728 4 372 0 EFF1/MED1_TR3 ≥ 24 m 13 640 5 320 0 EFF1/MED1_TR4 Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 < 12 m 0 0 0 EFF2/MED1_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 968 0 0 EFF2/MED1_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 9 805 0 0 EFF2/MED1_TR3 ≥ 24 m 7 871 0 0 EFF2/MED1_TR4
Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11) Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Geißelgarnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10. < 12 m 0 177 2 534 EFF1/MED2_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 0 709 38 110 EFF1/MED2_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 0 177 25 629 EFF1/MED2_TR3 ≥ 24 m 0 177 3 421 EFF1/MED2_TR4 Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 < 12 m 0 0 419 EFF2/MED2_TR1 ≥ 12 m und < 18 m 0 0 3 091 EFF2/MED2_TR2 ≥ 18 m und < 24 m 0 0 2 489 EFF2/MED2_TR3 ≥ 24 m 0 0 333 EFF2/MED2_TR4
Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7) Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7. < 12 m 9 433 6 432 0 EFF1/MED1_LL1 ≥ 12 m und < 18 m 2 148 93 0 EFF1/MED1_LL2 ≥ 18 m und < 24 m 74 0 0 EFF1/MED1_LL3 ≥ 24 m 29 0 0 EFF1/MED1_LL4
Grundlangleinenfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11) Bestandsgruppe Länge über alles der Schiffe Spanien Frankreich Italien Code der Fischereiaufwandsgruppe Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11. < 12 m 0 1 650 33 187 EFF1/MED2_LL1 ≥ 12 m und < 18 m 0 51 4 748 EFF1/MED2_LL2 ≥ 18 m und < 24 m 0 0 26 EFF1/MED2_LL3 ≥ 24 m 0 0 0 EFF1/MED2_LL4
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht Art: Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) Gebiet: geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7 (ARA/GF1-7) Spanien 872 Frankreich 56 Italien 0 Union 928 TAC entfällt Höchstfangmenge
Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht Art: Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11 (ARA/GF8-11) Spanien 0 Frankreich 9 Italien 250 Union 259 TAC entfällt Höchstfangmenge Art: Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11 (ARS/GF8-11) Spanien 0 Frankreich 5 Italien 365 Union 370 TAC entfällt Höchstfangmenge
Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20, 21) befischen dürfen Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21 Griechenland 263 263 Italien 410 410 Malta 15 15
Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (Untergebiete 24, 25, 26, 27) befischen dürfen Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27 Italien 80 80 Zypern 6 6
Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15, 16) befischen dürfen Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 Spanien 2 2 Italien 320 320 Zypern 1 1 Malta 15 15
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen der wissenschaftlichen Studie des STECF zufolge zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm verwenden, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
diese Schiffe ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei verwenden, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren, oder
diese Schiffe ein reguliertes, hochselektives Fanggerät verwenden, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, oder
der betreffende Mitgliedstaat vorübergehende Schongebiete eingerichtet hat, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren.
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