Erwägungsgrund 1 32019R1022
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, bei dem die Union Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichert, oder dass dieser Stand wieder erreicht wird.