Erwägungsgrund 10 32026R0266
Im Jahr 2025 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass Langleinenfischer Auswirkungen auf Laicher des Europäischen Seehechts (Merluccius merluccius) haben, insbesondere in den geografischen GFCM-Untergebieten 8, 9, 10 und 11. In den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 ist es angezeigt, für 2026 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Langleinenfischer auf dem Niveau beizubehalten, das auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1022 mit der Verordnung (EU) 2025/219 für 2025 festgesetzt wurde.