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Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt und trat am 16. Juli 2019 in Kraft. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags nach Möglichkeit schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Fangmöglichkeiten sollten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß Artikel 7 jener Verordnung festgelegt werden. Für 2020 sollte der höchstzulässige Fischereiaufwand daher gegenüber dem gemäß Artikel 7 Absatz 4 jener Verordnung berechneten Ausgangswert um 10 % verringert werden.
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen…
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten Fangmöglichkeiten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und ungeachtet des Absatzes 2 der vorliegenden Artikel gilt während der ersten fünf Jahre der Durchführung des Plans…
Unter Berücksichtigung dessen, dass der höchstzulässige Fischereiaufwand für jedes Kalenderjahr festgelegt wird, sollten die Bestimmungen über die Regelung zur…
Für die Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands sollte es Spannen von FMSY für eine „normale Befischung“ geben und — vorbehaltlich des guten Zustands…
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für bestimmte Fanggebiete und Fischereien ist am 19. Juli 2004 in der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.