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Somit entsprechen die Voraussetzungen für die Freistellung von staatlichen Beihilfen nach den Artikeln 32, 33, 35, 38 bis 41 und 44 bis 48 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 nicht mehr in vollem Umfang den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Daher ist es angebracht, diese Vorschriften anzupassen, soweit dies notwendig ist, um die Förderung der ländlichen Entwicklung in gleicher Weise wie bisher von der Anmeldepflicht freistellen zu können.
Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem…
Deshalb wurden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Rahmen der letzten, 2014 vorgenommenen Überprüfung der Vorschriften über die staatlichen…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission gelten Beihilfen bis zu einer bestimmten Obergrenze, die Unternehmen für die Erbringung einer…
Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) erfüllen, stellen…
Aufgrund der Verabschiedung der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020…
Die Kommission sollte ermächtigt werden, beim Erlass von Verordnungen zur Freistellung bestimmter Gruppen von Beihilfen von der Anmeldungspflicht nach Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.