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Derzeit ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie ein nationales Zentralregister nutzen, um zu überprüfen, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze überschritten wird. Allerdings wird die Nutzung eines Zentralregisters in den Mitgliedstaaten, die sich für einen höheren individuellen Höchstbetrag und eine höhere nationale Obergrenze entscheiden, unumgänglich sein, da die sektorale Obergrenze, die Bedingung für diese Option ist, eine noch engmaschigere Überwachung der gewährten Beihilfen erforderlich macht. Daher sollten diese Mitgliedstaaten verpflichtet sein, ein Zentralregister zu verwenden, in dem alle gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden, sodass überprüft werden kann, dass weder der individuelle Höchstbetrag noch die nationale oder sektorale Obergrenze überschritten wird.
Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe vergewissern, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2027 in einem zentralen Register auf nationaler oder…
Jeder Mitgliedstaat sollte sich vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe vergewissern, dass weder der De-minimis-Höchstbetrag noch die nationale Obergrenze…
Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je…
Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von 3 Jahren abdeckt, muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem…
Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.