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Angesichts des erhöhten Bedarfs an De-minimis-Beihilfen ist es angezeigt, in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 den individuellen Höchstbetrag, d. h. den Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen, anzuheben. Angesichts der Gegebenheiten im Fischerei- und Aquakultursektor erfordert eine solche Erhöhung eine genauere Überwachung der gewährten Beihilfen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die sich für einen solchen höheren individuellen Höchstbetrag entscheiden, verpflichtet werden, ein zentrales Register zu verwenden, um alle gewährten De-minimis-Beihilfen zu erfassen und zu überprüfen, dass weder die individuelle Obergrenze noch die nationale Obergrenze überschritten werden.
Da in manchen Mitgliedstaaten ein erhöhter Bedarf an De-minimis-Beihilfen besteht, ist es angemessen, eine weitere Anhebung des Beihilfehöchstbetrags je…
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den…
Der auf 30 000 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten…
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges…
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sind derzeit kumulative Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen festgelegt, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß…
Zudem sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, den ein und dasselbe Unternehmen in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.