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Für Einfuhren von verarbeitetem tierischem Protein gemäß der Musterbescheinigung in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird verlangt, dass verarbeitetes tierisches Protein, das aus Drittländern eingeführt wird, kein Blut von Wiederkäuern enthalten darf. Die neue TSE-Erklärung in Ziffer II.7 dieser Musterbescheinigung in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung sieht jedoch angemessene Garantien vor, um das TSE-Risiko in solchen Produkten zu mindern. Die Worte „außer Wiederkäuern“ bzw. „von anderen Tieren als Wiederkäuern“ sollten daher in allen Musterbescheinigungen in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, die mit der vorliegenden Verordnung geändert werden sollen, gestrichen werden.
Um die für TSE geltenden Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Einfuhr in die Union mit den Empfehlungen im BSE-Kapitel des OIE-Kodex in Einklang…
Zudem sollte die in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neu aufgenommene Muster-Veterinärbescheinigung auch der Änderung Rechnung tragen, die…
Zudem sollte die Erklärung zu TSE in den Musterbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte in die Union bzw. deren Durchfuhr durch die…
Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Die…
Um sicherzustellen, dass das ausgeführte verarbeitete tierische Protein von Wiederkäuern kein Fleisch- und Knochenmehl enthält und nicht zu anderen als den…
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.