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Um die für TSE geltenden Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für die Einfuhr in die Union mit den Empfehlungen im BSE-Kapitel des OIE-Kodex in Einklang zu bringen, sollte Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dahingehend geändert werden, dass in den in diesem Teil aufgeführten Bedingungen die Empfehlungen des Artikels 11.4.13 des OIE-Kodex Berücksichtigung finden. In der Union ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern in der Herstellung von Heimtierfutter erlaubt, und um Einfuhren nicht gegenüber Erzeugnissen aus der Europäischen Union zu benachteiligen, sollten die Empfehlungen des Artikels 11.4.13 des OIE-Kodex bei Einfuhren von Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern enthält, jedoch nicht befolgt werden, sofern solches Heimtierfutter nach Unionsrecht verarbeitet wurde und gekennzeichnet ist.
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und…
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, wonach die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Anforderungen an die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.