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Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte mit der vorliegenden Verordnung eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die durch die Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 betroffenen Waren weiterhin zur Einfuhr in und Durchfuhr durch die Union zugelassen sind, sofern diese Waren den in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Anforderungen genügen, bevor diese mit der vorliegenden Verordnung geändert wurden.
Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr.…
Damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt, sollte mit der vorliegenden Verordnung eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Waren, die…
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Einfuhr von Waren, für die die Bestimmungen der Verordnung (EU)…
Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, während der die Einfuhr von Zwischenprodukten, für die die Bestimmungen der…
Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU)…
Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist ab dem 4. März 2011 anwendbar; daher sollte auch die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten. Außerdem sollte eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.