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Des Weiteren muss Sendungen mit Zwischenprodukten für die Herstellung von Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln bei der Vorstellung für Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle eine nach dem Muster in Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ausgefüllte Erklärung beiliegen. Zwischenprodukte können aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten. In der geltenden Mustererklärung sind nur einige wenige geeignete HS-Codes genannt, die der Unternehmer für die Ankündigung eines Produkts bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten verwenden soll. Es ist nicht möglich, in der Mustererklärung eine erschöpfende Liste der HS-Codes vorzugeben, die alle Kombinationen tierischer Nebenprodukte in den Zwischenprodukten abdecken würden. Die derzeitigen HS-Codes sollten daher ersetzt werden, damit die für die Sendung verantwortliche Person bei der Grenzkontrollstelle Zwischenprodukte mit einem geeigneten HS-Code gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission anmelden kann. Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Verordnung. Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen…
Infolge der geänderten Definition des Begriffs „Zwischenprodukte“ und der zusätzlichen Anforderungen für Einfuhren von Blutprodukten sollten die für Einfuhren…
Die Begriffe „Zwischenprodukte“ und „Handelsmuster“ in Anhang I Nummer 35 bzw. 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten genauer definiert werden, um…
Zwischenprodukte können unter anderem zur Herstellung von Laborreagenzien oder In-vitro-Diagnostika für tierärztliche Zwecke verwendet werden. Nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.