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Allerdings wurde nachgewiesen, dass die Begriffe traditionell in Deutschland und Österreich („Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“), in Deutschland („Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“), in Österreich („Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“), in den Niederlanden („keelpastille“, „hoestbonbon“), in Portugal („rebuçados para a tosse“) und im Vereinigten Königreich („cough drops“) im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der genannten Verordnung als allgemeine Bezeichnungen für eine Kategorie von Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder in zuckerfreien oder kalorienreduzierten Varianten auf der Basis von Süßungsmitteln (Polyole und/oder andere Süßungsmittel) verwendet werden, die Extrakte von Kräutern, Früchten oder anderen Pflanzensubstanzen (z. B. Menthol), Honig oder Malz enthalten.
Eine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollte daher für die Verwendung der allgemeinen Bezeichnungen „Hustenbonbon“ und „Brust-Caramellen“ in…
Insbesondere werden die Begriffe „Hustenbonbon“, „Brust-Caramellen“, „Halsbonbon“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“,…
Lebensmittelkategorie Allgemeine Bezeichnung Mitgliedstaaten, in denen die Ausnahme gilt Harte oder weiche Süßigkeiten auf der Basis von Zuckerarten oder die…
Die Begriffe „Hustenbonbon“, „Hustenstopper“, „Hustenzuckerl“, „Brust-Caramellen“, „Hustenmischung“, „Hustenperle“, „Halsbonbon“, „keelpastille“, „hoestbonbon“,…
Am 18. November 2015 leitete die zuständige deutsche Behörde der Kommission drei Anträge der SOLDAN Holding + Bonbonspezialitäten GmbH, der Josef Mack GmbH &…
Am 13. April 2015 leitete die zuständige österreichische Behörde der Kommission einen Antrag des österreichischen Fachverbands der Nahrungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.