Erwägungsgrund 5 32019R0036
Der Stoff N-(2-Methylcyclohexyl)-2,3,4,5,6-pentafluorbenzamid FL-Nr. 16.119 wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 mit der Fußnote 4 in der Liste geführt, das heißt, für den Abschluss seiner Bewertung mussten bis zum 31. Dezember 2013 zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt werden.