Erwägungsgrund 8 32019R0036
Mit der in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten Unionsliste soll nur die Verwendung derjenigen Aromastoffe geregelt werden, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diese(n) zu verändern. Der Stoff FL-Nr. 16.119 könnte Lebensmitteln auch zu anderen Zwecken als zur Aromatisierung zugesetzt werden; solche Verwendungen unterliegen allerdings weiterhin anderen Unionsvorschriften. Mit dieser Verordnung werden ausschließlich die Bedingungen für die Verwendung von FL-Nr. 16.119 als Aromastoff festgelegt.