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Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 des Rates wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 wird der Buchstabe h gestrichen;
In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis d gestrichen.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird gestrichen.
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „(4) ‚internes Netzteil‘ bezeichnet eine Komponente zur Umwandlung von Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Gleichstrom (DC) für die Stromversorgung von Computern, Interne Gleichstrom/Gleichstrom-Wandler, die zur Umwandlung einer einzelnen Gleichstromspannung eines externen Netzteils in Mehrfachspannungen für den Computer dienen, gelten nicht als interne Netzteile.“
die sich im Computergehäuse befindet, aber von der Hauptplatine des Computers getrennt ist;
die über ein einzelnes Kabel ohne Zwischenschaltkreise zwischen dem Netzteil und dem Stromnetz mit dem Stromnetz verbunden ist, und
deren sämtliche Anschlüsse zu den Computerkomponenten mit Ausnahme des Gleichstromanschlusses für ein Anzeigegerät bei integrierten Desktop-Computern im Computergehäuse untergebracht sind.
Die Nummern 12 bis 16 werden gestrichen.
Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. ‚Produktart‘ bezeichnet Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, mobile Workstations, Small-Scale-Server, Spielekonsolen, Dockingstations, interne Netzgeräte und externe Netzgeräte“;
In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Kontrolle von Computern zur Feststellung ihrer Konformität mit den geltenden Ökodesign-Anforderungen erfolgt nach dem Nachprüfungsverfahren des Anhangs III Nummer 2 dieser Verordnung.“.
Anhang II wird wie folgt geändert:
Nummer 5.2 wird gestrichen.
Der Titel von Nummer 7.3 erhält folgende Fassung: „Workstations, mobile Workstations, Desktop-Thin-Clients und Small-Scale-Server“.
Die Verordnung (EU) Nr. 617/2013 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Nummern 34, 35 und 36 erhalten folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.