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Bei der Ermittlung, ob eine ausländische Direktinvestition möglicherweise die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission alle einschlägigen Faktoren berücksichtigen können, einschließlich der Auswirkungen auf kritische Infrastrukturen, Technologien, insbesondere Schlüsseltechnologien, und für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung grundlegende Ressourcen, deren Störung, Ausfall, Verlust oder Vernichtung beträchtliche Folgen in einem Mitgliedstaat oder der Union hätte. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ferner in der Lage sein, den Kontext und die Umstände der ausländischen Direktinvestition zu berücksichtigen, insbesondere ob ein ausländischer Investor direkt oder indirekt — zum Beispiel in Form beträchtlicher Finanzausstattung, einschließlich Subventionen — von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird oder ob er staatlich gelenkte Auslandsinvestitionsprojekte oder -programme durchführt.
Bei der Feststellung, ob eine ausländische Direktinvestition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung voraussichtlich beeinträchtigt, können die…
Um die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Anwendung dieser Verordnung anzuleiten, ist es angezeigt, eine Liste von Faktoren bereitzustellen, die bei der…
Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können gegebenenfalls einschlägige Informationen berücksichtigen, die sie von Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der…
Der Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen und für die Zusammenarbeit sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission Mittel an die Hand…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten, die sich aus erheblichen Änderungen…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.