Erwägungsgrund 20 32026R1386
Diese Verordnung sieht nur die Kernelemente der Überprüfungsmechanismen vor. Daher sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften erlassen können, die die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzen oder präzisieren. So sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise Schwellenwerte für die von Investoren erworbenen Stimmrechte festlegen können, bei deren Erreichen ausländische Investitionen einer Prüfung unterzogen werden müssen. Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich ihres nationalen Überprüfungsmechanismus auf ausländische Investitionen in Wirtschaftszweigen ausweiten können, die nicht unter den gemeinsamen Mindestumfang fallen. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, den Anwendungsbereich seines Überprüfungsmechanismus über den gemeinsamen Mindestumfang hinaus auszuweiten, so sollte die Überprüfung mit der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen, sofern sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.