Erwägungsgrund 19 32026R1386
Um angemessen beurteilen zu können, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, ist es wichtig, mit dem Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ die tatsächlichen Personen zu erfassen, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf einen ausländischen Investor oder ein Ziel in der Union ausüben. Bei Trusts liegt das rechtliche Eigentum beim Trust selbst, aber der wirtschaftliche Nutzen kommt der natürlichen Person oder den natürlichen Personen zugute, in deren Namen der Trust tätig ist. Aus diesem Grund sollte die Begriffsbestimmung „wirtschaftlicher Eigentümer“ auch diejenigen erfassen, denen die ausländischen Investitionen letztlich zugutekommen, insbesondere Begünstigte eines Trusts. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass ausländische Investoren stellenweise nur als Strohmänner für die Personen fungieren können, die tatsächlich hinter den ausländischen Investitionen stecken. Ebenso können ausländische Investoren mitunter von anderen Akteuren genötigt werden, die letztlich in der Lage sind, Einfluss auf die ausländische Investition auszuüben. Daher sollte die Begriffsbestimmung „wirtschaftlicher Eigentümer“ auch natürliche Personen umfassen, in deren Namen die ausländische Investition getätigt wird oder in deren Namen die Kontrolle über diese ausländische Investition ausgeübt wird. In der Regel ist eine einzelne natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer eines ausländischen Investors. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch mehrere Personen sein können, beispielsweise Ehepartner oder andere Familienmitglieder. Ebenso müssen Situationen berücksichtigt werden, in denen es nicht möglich ist, die natürliche Person zu ermitteln, beispielsweise im Falle von börsennotierten Unternehmen. In solchen Fällen sollte die juristische Person, die Einrichtung oder der Trust auf der höchsten ermittelbaren Ebene in der vorgelagerten Eigentums- oder Kontrollkette des ausländischen Investors bzw. des Ziels in der Union als wirtschaftlicher Eigentümer gelten.