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Damit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente entwickeln. Im Hinblick auf eine noch wirksamere und zügigere Kontrolle und Durchsetzung sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme annehmen.
Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramme zu…
Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die…
Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Agentur auf…
Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der…
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Artikels 46 Absatz 1 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.