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Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Agentur auf gemeinsamen Einsatzplänen beruhen, über die der Einsatz der in den betroffenen Mitgliedstaaten verfügbaren Kontroll- und Inspektionsmittel gesteuert wird. Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten nach gemeinsamen Kriterien, Prioritäten, Eckpunkten und Verfahren auf der Grundlage von solchen Kontrollprogrammen erfolgen.
Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und…
Auf der Grundlage der gemeinsamen Einsatzpläne führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Kontroll- und Inspektionstätigkeiten durch.
In Absprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterzieht die Agentur die gemeinsamen Einsatzpläne jährlich einer Überprüfung, damit alle für die betroffenen…
Die Annahme eines Kontroll- und Inspektionsprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich…
Zur Umsetzung gemeinsamer Einsatzpläne sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionsmittel, die sie für diese Pläne festgelegt haben,…
Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.