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Die Annahme eines Kontroll- und Inspektionsprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich bereitzustellen. Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten der Agentur umgehend die Kontroll- und Inspektionsmittel melden, mit deren Hilfe sie das jeweilige Programm durchzuführen gedenken. Dabei sollten sich aus den gemeinsamen Einsatzplänen keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung oder der Bereitstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Mittel ergeben.
Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Kontroll- und Inspektionsprogramms oder eines…
Zeigt sich im Zuge der Vorbereitung eines gemeinsamen Einsatzplans, dass für die Anforderungen des entsprechenden Kontroll- und Inspektionsprogramms nicht…
Zur Umsetzung gemeinsamer Einsatzpläne sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionsmittel, die sie für diese Pläne festgelegt haben,…
Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Agentur auf…
Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen…
Damit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.