Erwägungsgrund 9 32019R0473
Die Agentur muss in der Lage sein, auf Ersuchen der Kommission im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Union diese und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern oder regionalen Fischereiorganisationen bzw. mit beiden zu unterstützen und mit ihren zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten.