Erwägungsgrund 12 32019R0473
Damit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente entwickeln. Im Hinblick auf eine noch wirksamere und zügigere Kontrolle und Durchsetzung sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme annehmen.