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Zur Umsetzung gemeinsamer Einsatzpläne sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kontroll- und Inspektionsmittel, die sie für diese Pläne festgelegt haben, in einem gemeinsamen Pool zusammenfassen und zum Einsatz bringen. Die Agentur sollte abschätzen, ob die verfügbaren Mittel ausreichen, und gegebenenfalls den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen, dass die Mittel nicht ausreichen, um die im Kontroll- und Inspektionsprogramm festgelegten Aufgaben zu erfüllen.
Zeigt sich im Zuge der Vorbereitung eines gemeinsamen Einsatzplans, dass für die Anforderungen des entsprechenden Kontroll- und Inspektionsprogramms nicht…
setzen ihre im Pool zusammengefassten Kontroll- und Inspektionsmittel entsprechend dem Einsatzplan und den in Absatz 4 genannten Anforderungen der Agentur ein;
Die Annahme eines Kontroll- und Inspektionsprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich…
Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Agentur auf…
Insbesondere sollte der Direktor genaue Einsatzpläne erstellen, wobei er die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der einzelnen Kontroll- und…
Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Inspektionsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.