Erwägungsgrund 13 32019R0473
Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Agentur auf gemeinsamen Einsatzplänen beruhen, über die der Einsatz der in den betroffenen Mitgliedstaaten verfügbaren Kontroll- und Inspektionsmittel gesteuert wird. Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten nach gemeinsamen Kriterien, Prioritäten, Eckpunkten und Verfahren auf der Grundlage von solchen Kontrollprogrammen erfolgen.