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Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 Absatz 1 erhält der zwölfte Gedankenstrich folgende Fassung: „— das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinde Livigno,“.
Artikel 34 Absatz 9 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens und stellte keinen Täuschungsversuch dar,“.
Artikel 126 erhält folgende Fassung: Befugnisübertragung Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Aufstellung der Verstöße festzulegen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens haben, und um Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i zu ergänzen.“
Artikel 129 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 139 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 146 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: Im Rahmen von internationalen Abkommen ausgebesserte oder veränderte Waren (1) Für Veredelungserzeugnisse, die aus — in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführten — Waren entstehen, wird eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass (2) Absatz 1 gilt weder für Veredelungserzeugnisse, die aus Ersatzwaren im Sinne des Artikels 223 entstehen, noch für Ersatzerzeugnisse im Sinne der Artikel 261 und 262.“
diese Waren in einem Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union, mit dem die Union ein internationales Abkommen über eine solche Befreiung geschlossen hat, ausgebessert oder verändert wurden, und
die Voraussetzungen für die Befreiung vom Einfuhrzoll, die in dem in Buchstabe a genannten Abkommen festgelegt sind, erfüllt sind.
Artikel 272 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 275 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.