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Die Verordnung (EU) 2019/942 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „aa) gibt an die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission eingerichtete zentrale Vergabeplattform Stellungnahmen und Empfehlungen ab;
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) trifft Einzelentscheidungen über die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c; über die Genehmigung der Methoden, Modalitäten und Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4; die Überprüfung der Gebotszonen gemäß Artikel 5 Absatz 7; technische Fragen gemäß Artikel 6 Absatz 1; die Schlichtung zwischen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 6 Absatz 10; im Zusammenhang mit regionalen Koordinierungszentren gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a; die Genehmigung und Änderung der Methoden und Berechnungen und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 Absatz 1; die Genehmigung und Änderung der Methoden gemäß Artikel 9 Absatz 3; Ausnahmen gemäß Artikel 10; Infrastruktur gemäß Artikel 11 Buchstabe d; Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Integrität und Transparenz des Großhandelsmarkts gemäß Artikel 12 und zur Genehmigung und Änderung des gemeinsamen Vorschlags von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO in Bezug auf die Art und das Format der Daten und die Methode hinsichtlich der Analyse, die in Bezug auf den Flexibilitätsbedarf gemäß Artikel 5 Absatz 9 bereitzustellen ist.“
In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Dieser Absatz gilt auch für die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform.“
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt: „ACER überwacht die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1719 eingerichtete zentrale Vergabeplattform.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „ACER erstellt im Anschluss an die Bewertung gemäß Artikel 7a Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 einen Bericht über die Auswirkungen der Verwendung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf dem Elektrizitätsmarkt der Union während einer Krise und im Anschluss an die Bewertung gemäß Artikel 7a Absatz 8 der genannten Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der Entwicklung von Produkten zur Lastspitzenreduktion auf dem Elektrizitätsmarkt der Union unter normalen Marktbedingungen.“
Folgender Absatz wird angefügt:
In Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/942 wird folgender Absatz angefügt:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In der Verordnung (EU) 2019/472 wird Artikel 9 wie folgt geändert:
Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.