Erwägungsgrund 9 32014R0912
Sofern die aus einer Streitigkeit entstehende etwaige finanzielle Verantwortung bei einem Mitgliedstaat liegen würde, ist es billig und angemessen, dass dieser Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftritt, um die Behandlung zu verteidigen, die er dem Investor gewährt hat. Die Vorschriften dieser Verordnung haben das Ziel, sicherzustellen, dass der Haushalt der Union und die nichtfinanziellen Ressourcen der Union nicht belastet werden, auch nicht vorübergehend, wenn Schiedskosten anfallen oder ein etwaiger Schiedsspruch gegen den betroffenen Mitgliedstaat ergeht.