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Die Anforderungen in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG werden nicht als das wirksamste Mittel angesehen, um gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau und einen effizienten Betrieb des Eisenbahnnetzes zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, wenn es im Eisenbahnnetz eines Mitgliedstaats zu Störungen kommt, die es erforderlich machen, auf andere Strecken, die durch benachbarte Mitgliedstaaten verlaufen, auszuweichen. In solchen Fällen entsteht kurzfristiger Bedarf an Triebfahrzeugführern mit besonderen Sprachkenntnissen, die auf den Ausweichstrecken eingesetzt werden können und so die Kontinuität des Betriebs sicherstellen.
In Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG ist das Niveau der Sprachkenntnisse festgelegt, über das Triebfahrzeugführer verfügen müssen, damit sie im…
Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau „B1“ aufweisen müssen, sind in…
In Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erhält Nummer 8 folgende Fassung: 1. Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische…
Die Beschäftigung von Triebfahrzeugführern, die entsprechend der Richtlinie 2007/59/EG zertifiziert sind, sollte die Eisenbahnunternehmen und…
Um zuverlässige Ergebnisse über die Wirksamkeit der alternativen Mittel zu erhalten, müssen diese im täglichen Betrieb erprobt werden. Ihre Auswirkungen sollten…
Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. SPRACHPRÜFUNGEN Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.