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In Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG ist das Niveau der Sprachkenntnisse festgelegt, über das Triebfahrzeugführer verfügen müssen, damit sie im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen aktiv und wirksam kommunizieren können. Ferner ist darin die Möglichkeit vorgesehen, Triebfahrzeugführer, die in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen eingesetzt werden, von den Sprachanforderungen auszunehmen. Um ohne Sicherheitseinbußen für mehr Flexibilität zu sorgen, ist es erforderlich, Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG zu ändern.
Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau „B1“ aufweisen müssen, sind in…
In Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erhält Nummer 8 folgende Fassung: 1. Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische…
Die Anforderungen in Anhang VI Nummer 8 der Richtlinie 2007/59/EG werden nicht als das wirksamste Mittel angesehen, um gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau…
Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. SPRACHPRÜFUNGEN Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen…
Es ist daher erforderlich, unnötige sprachliche Anforderungen in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr…
Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über die erforderlichen Kenntnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.