Erwägungsgrund 2 32019R0592
Nach Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates haben die Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; dazu gehört auch das Recht, ohne Visa oder vergleichbare Formalitäten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen.