Erwägungsgrund 4 32019R0592
Gibraltar ist nicht Teil des Vereinigten Königreichs. Das Unionsrecht war auf Gibraltar insoweit anwendbar, als das in der Beitrittsakte von 1972 vorgesehen war, allein gestützt auf Artikel 355 Absatz 3 AEUV. Die Aufnahme des Vereinigten Königreichs in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 schließt nicht die Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens) mit ein, die ihre Staatsbürgerschaft aufgrund einer Verbindung zu Gibraltar erworben haben. Gibraltar sollte daher zusammen mit anderen britischen Überseegebieten in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgenommen werden.