Erwägungsgrund 6 32019R0592
Unter Berücksichtigung all der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Kriterien ist es angemessen, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die britische Bürger sind, von der Visumpflicht bei Reisen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszunehmen. In Anbetracht der geografischen Nähe, der Verbindung der Volkswirtschaften, des Handelsvolumens und des Umfangs der Personenbewegungen bei Kurzaufenthalten zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu geschäftlichen, privaten oder anderen Zwecken sollte ein visumfreies Reisen den Tourismus und wirtschaftliche Tätigkeiten erleichtern und somit der Union von Nutzen sein.